Mag sein. Aber die hier vertretene These ist:
Es gab einen de-facto-Ausnahmezustand, über den von der Politik entschieden wurde.
Er entstand jedoch nicht durch einen einzelnen großen Bruch, sondern durch eine Kette kleinerer, in der Summe aber folgenreicher Entscheidungen. Hier sind einige davon:
1. Die 2009 verschobenen WHO-Kriterien
Das sechsstufige Pandemie-Phasenmodell der WHO wurde 2009 – kurz vor der Schweinegrippe – überarbeitet. Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments hielt später fest, dass sich die überarbeiteten Kriterien nur noch auf die Verbreitung eines Virus bezogen, nicht mehr auf den Schweregrad der Erkrankung, und forderte die WHO ausdrücklich auf, Schweregrad wieder als Kriterium aufzunehmen, was jedoch nie erfolgte. Als die WHO am 11. März 2020 Covid-19 zur Pandemie erklärte, geschah das also nach einem Maßstab, der zehn Jahre zuvor bereits abgesenkt worden war.
2. Fallerfassung erfolgte anlasslos statt über Sentinel-Praxen
Neu in 2020 war der Umstieg von einem Sentinel-System (ausgewählte Praxen melden symptomatische Fälle, die von sich aus zum Arzt gehen) auf flächendeckende, anlasslose Massentestung. Diese erfasst einen strukturell anderen, über die Zeit stark schwankenden Bevölkerungsausschnitt – abhängig von Testkapazitäten, Testpflichten (2G/3G), Schul- und Betriebstests etc.. Die Massentestung erfasst auch asymptomatische Fälle und ist bei niedriger Prävalenz anfällig für falsch positive Ergebnisse. Somit sind die Fallzahlen bei anlassloser Masssentestung naturgemäß viel höher als bei den bis dato gängigen Erfassungen.
3. Die Hochstufung der Risikobewertung im März 2020
Am 16./17. März 2020 stufte das RKI seine Risikobewertung von “mäßig” auf “hoch” – Grundlage aller folgenden Lockdown-Maßnahmen. Aus den 2024 freigeklagten RKI-Krisenstabsprotokollen geht hervor, dass diese Veröffentlichung von einem internen “Signal” abhing das wohl vom damaligen RKI-Vizepräsidenten Lars Schaade kam. Sehr zum Erstaunen interessierter Beobachter (**) gibt es angeblich keinerlei Dokumentation über diese Entscheidung mit maximal hoher Tragweite. Keine Firma mit ISO-Zertifizierung darf so arbeiten - das RKI aber schon? Die Vermutung liegt daher nahe, dass das “Signal” doch aus der Politik kam.
Die Entscheidung ist inzwischen Gegenstand der seit September 2025 tagenden Bundestags-Enquete-Kommission “Aufarbeitung der Corona-Pandemie”. Der Finanzwissenschaftler Stefan Homburg, von der AfD-Fraktion als Sachverständiger in die Kommission entsandt, legte im August 2026 eine Datenanalyse vor: Das ohnehin etablierte RKI-Überwachungssystem für schwere Atemwegsinfektionen (SARI) zeigte im März 2020 rückläufige, unterdurchschnittliche Werte, während die neu eingeführten PCR-Massentestzahlen – ohne Vorjahresvergleich – stiegen (vgl. Punkt 2).
4. Die Inzidenz wurde nicht mit der Testzahl verrechnet.
Die 7-Tage-Inzidenz war schlicht: positive Fälle pro 100.000 Einwohner – ohne Bezug zur Zahl der durchgeführten Tests. Es fehlte die Quotientenbildung mit der Anzahl der Tests. Dies in Verbindung mit den anlasslosen Massentests führte zu einem verfälschten, überdramatischem Lagebild. Diese Kritik kam nicht (nur) von Laien mit gesundem Menschenverstand (**), sondern auch von Experten wie Gérard Krause (Helmholtz-Zentrum für Infektionsforschung) in zwei Sachverständigengutachten für den Bundestags-Gesundheitsausschuss (2020/2021): Die Reduktion der Lageeinschätzung auf einen einzigen Messwert sei “epidemiologisch nicht begründbar”. Verschärfend: Labore waren nicht verpflichtet, dem RKI auch die Gesamtzahl der Tests zu melden – eine Positivenquote als Alternative war deshalb oft gar nicht vollständig berechenbar.
5. Diese unnormierte Kennzahl wurde zur direkten Rechtsgrundlage.
Die Inzidenz war nicht nur eine Beobachtungsgröße, sondern zentraler, oft alleiniger Schwellenwert für Grundrechtseingriffe (§28b IfSG, “Bundesnotbremse”). Eine fachlich vertretbare Entscheidung (mehr testen) wurde damit über eine zweite, weniger reflektierte Entscheidung (Rohzahl unnormiert als Rechtsgrundlage) mit realer Eingriffswirkung verknüpft.
6. Die De-facto-Aussetzung der Kontrolle durch das BVerfG
Das Bundesverfassungsgericht ist ein ganz heikler Punkt. Es stützte seine Urteile auf das RKI, beispielsweise bei der sektoralen Impfpflicht, dieses wiederum ist weisungsgebundenen, untersteht dem BMG. Eine politisch gewollte Impfpflicht wurde vom RKI mit passenden Daten unterfüttert, das BVerG entschied entsprechend. 2024 (also zu spät) stellte das Verwaltungsgericht Osnabrück fest, das RKI sei jedenfalls 2021/22 keine von politischen Einflüssen unabhängige Forschungseinrichtung mit dem Erkenntniswert eines Sachverständigengutachtens gewesen, und legte den Fall dem BVerfG zur erneuten Prüfung vor. Ähnliches gilt natürlich auch für andere richterlichen Entscheidungen auf verschiedenen Ebenen - das politisch kontrollierte BMG war die Institution, die die wissenschaftliche Absicherung der Urteile lieferte.
7. Das Infektionsgesetz als rechtliche Grundlage für Ungleichbehandlung nach Impfstatus
Am 22. April 2021 wurde mit dem “Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung” auch § 28c IfSG eingeführt – eine Verordnungsermächtigung, um für Geimpfte, Genesene und Getestete “Erleichterungen oder Ausnahmen” von den geltenden Geboten und Verboten zu regeln. Bemerkenswert ist dabei die Wortwahl: Juristen kritisierten den Begriff “Rückgabe” von Grundrechten als sachlich falsch – Grundrechte könnten begrifflich gar nicht zurückgegeben werden, weil sie nie entzogen worden waren; korrekt sei nur, dass gesetzliche Eingriffe aufgehoben würden. Dass sich trotzdem die “Rückgabe”-Formulierung in der öffentlichen und politischen Kommunikation durchsetzte, deutet auf eine Verschiebung im Grundverständnis hin: Freiheit erscheint plötzlich als etwas, das der Staat gewährt, statt als Normalzustand, dessen Einschränkung begründungspflichtig ist.
Rechtlich handelt es sich bei der Differenzierung nach Impfstatus um eine Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG, die eines sachlichen Rechtfertigungsgrundes bedarf – dieser war im Frühjahr 2021 (geringere Übertragung durch Geimpfte, Alpha-Variante) vielleicht noch tragfähig, erodierte aber mit Delta, als Impfdurchbrüche und Übertragung durch Geimpfte deutlich zunahmen. Die Regelungen wurden jedoch nicht in gleichem Tempo an diese sich ändernde Evidenzlage angepasst – im Gegenteil, die Schikanen für Ungeimpfte erreichten im Winter 2021/2022 ihren Höhepunkt.
Fazit
Keiner dieser Punkte ist für sich ein “Beweis” für einen geplanten oder illegitimen Ausnahmezustand. Aber in der Summe ergibt sich ein Muster: mehrere formal unpolitische, methodische Weichenstellungen (Testkriterien, Kennzahlwahl, Datenübermittlungspflichten, Gutachterauswahl), die jeweils in Richtung einer dramatischeren, alternativlos wirkenden Darstellung der Lage zeigten – und die genau deshalb im Nachhinein diskutiert werden müssen.
Beispiele aus meiner Sicht findest du oben markiert mit “(**)”.
finden sich darunter nicht. Wir haben offenbar ganz unterschiedliche Vorstellungen von diesem Begriff.