Juli 2026: KI-Blase, KI-War, Leihmutterschaft, Chinas Öl und die Farlands

So etwas dummes würde ich nie sagen und ich sag es auch mit Absicht genau nicht so.

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Abgrenzungsdebatten zwischen Skript Kiddies und echten Hackern sind so alt wie der CCC selbst. Natürlich ist das nicht auf dem selben Niveau, kann je nach Anwendungsfall mehr schaden als nutzen aber es lässt sich nicht leugnen, dass das unglaublich viele Möglichkeiten eröffnet. Das sollten die technisch kompetenten gestalten, anstatt es zu verteufeln und versuchen es auszugrenzen, was sowieso nicht funktionieren wird.

Was für ein Wortschwall! In argumentationstheoreteischer Sicht ist er sehr aufschlussreich , denn er enthält viele versteckte Prämissen, was die Ergebnisse zu nicht schlüssigen (i. S. des engl. sound) Schlussfolgerungen führt. Ich beschränke mich auf nur wenige Punkte, weil mir ein Kommentar zu jeder Aussage schlicht zu mühevoll ist:

  1. Eine politische Forderung ist nicht zwingend eine ethische. Sie wird es nur, wenn man den Begriff der Ethik ausweitet, was ersichtlich deiner Position entspricht. Dann sind auch rechtspolitische Forderungen ethisch. Damit wäre auch etwa der Antisemitismus oder die Forderung nach einer anderen Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung ethisch.
  2. Traditionell versteht man unter Ethik die Lehre vom richtigen Handeln. Freiheit ist aber keine Handlung (wohl aber können Handlungen aus ihr resultieren), und auch die Forderung nach (idR mehr) Freiheit ist keine ethische Lehre.
  3. Art. 2 GG betrifft die Handlungsfreiheit. Die ist verfassungsrechtlich Ausfluss der Selbstbestimmung, die zu Art. 1 GG gehört. Da in der Regel beide Seiten betroffen sind, werden Art. 1 und 2 GG idR gemeinsam zitiert. Das bedeutet aber nicht, dass hier nur Art. 2 GG betroffen wäre.
  4. Meine Argumentation beruht auf juristischen Erwägungen, nicht auf (vermeintlich) ethischen. Ich greife auch nicht auf erhische Prinzipien zurück. Aber selbst wenn, täten das ja auch die Gegner der Leihmutterschaft, die wegen der Freiheitsrechte für ihre Ansicht rechtfertigungspflichtig sind. Deren ethischen Konzepte negiere ich aber, und dazu habe ich, da es keine Rechtspflicht zur Befolgung bestimmter ethischer Ansichten gibt, jedes Recht.
  5. Die Auslegung von Art. 19 Abs. 2 GG reduziert das Selbstbestimmungsrecht im vorliegenden Zusammenhang auf irgendeine Reproduktionsmöglichkeit. Genau diese Prämisse ist nach Art. 19 Abs. 2 GG untersagt. Und die zugelassene Reproduktionsmöglichkeit durch Koitus liegt der herkömmlichen Leihmutterschaft etwa in der Antike zugrunde. Ist die jetzt verboten oder nicht? Und macht es einen Unterschied, wenn die Befruchtung auf medizinischem Weg erfolgt (falls ja, würden damit nur die Argumente gegen die IVF wiederholt, deren Verfassungsgemäßheit - in dem Sinne, dass der Staat sie nicht verbieten darf - unbestritten ist)? Und bei gleichrangigen Grundrechten ist gerade wegen Art. 19 Abs. GG eine Regelung der praktischen Konkordanz erforderlich. Deinem Einwand an dieser Stelle liegt logisch genau das zugrunde, was Du mir vorzuwerfen zu können meinst.
  6. Deine Ausführungen zur Zeitbedingtheit sind irrelevant. Sie interessieren mich auch nicht. Dass Leihmutterschaft schon deshalb zuzulassen sei, weil sie „modern“ sei, habe ich nirgends behauptet. Hier kämpfst Du also nur mit Deinen eigenen Gedanken.

Es ist eigentlich nicht schwer, fündig zu werden, wenn man das denn wirklich will. Gerade Juristen sollten hierzu in der Lage sein.

Trotzdem hier eine kleine Auswahl: BVerfGE 45, 187; 58, 208; 117, 71; 123, 267; 142, 313; 149, 293; 153, 182.

Viel Spaß bei der Lektüre.

Ok, sorry. Das ist mir zu blöd. „jedem Kommentar“ schreibst du und dann führst du allein BVerfG Entscheidungen auf. Schönen Sonntag noch.

Nun, da war das Interesse und der Hinweis auf einen angeblichen Online-Zugang zu juristischen Datenbanken wohl doch nur vorgetäuscht.

Ich fasse zusammen: Du bist dafür, weil du dafür bist, begriffliche Freiheit genügt als Anlass, du hast das Recht etwas zu wollen oder nicht zu wollen, das Grundgesetz gilt und gibt dir Recht, deshalb liegen andere Meinungen logischerweise falsch, du bist Jurist der juristische Erwägungen anstellt, Ethik spielt keine Rolle, zeitlich. überkommene Ansichten sind zurückzuweisen, aber die Zeit spielt keine Rolle, und so weiter und so weiter.

Insgesamt ein ganz schöner Eiertanz. Leider stellst du keine konkreten juristischen Überleitungen an, die die Zwangsläufigkeit deiner Schlussfolgerungen untermauern. Deine Ausführungen legen aber nahe, dass die aktuelle Regelung einen erwiesenen Verstoß gegen das Grundgesetz darstellt. Vage. Ich habe Zweifel, dass deine Erfahrungen und deine juristischen Kompetenzen Gerichtsverfahren einschließen - du wüsstest sonst, dass Forderungen auf Grundlage von Gesetzen sehr gut belegt werden müssen. Phrasen reichen nicht.

Deine BVerfGE-Aufzählungen sind eine harmlose Welle geliehener Autorität. Keine Ahnung, wen du damit überrumpeln willst. Inhaltlich sind sie für dich eher ein Schuss ins Knie. Prominente Kostprobe:

BVerfGE 45, 187 – das Lebenslange-Freiheitsstrafe-Urteil vom 21. Juni 1977. Und das ist für unsere Debatte einschlägiger, als es auf den ersten Blick scheint.

Der Grund: In dieser Entscheidung hat das BVerfG die Objektformel in ihrer bis heute maßgeblichen Fassung festgeschrieben. Sinngemäß: Es widerspreche der Menschenwürde, den Menschen zum bloßen Objekt staatlichen Handelns zu machen. Die Würde verlange, dass der Einzelne stets Zweck an sich bleibe und nicht zum bloßen Mittel herabgesetzt werde. Das ist die Kant-Anleihe die das Gericht dort verfassungsrechtlich verankert hat. Ethik!

Warum das hier zählt: Die Objektformel ist genau das dogmatische Werkzeug, mit dem die Gegenseite der Leihmutterschaft argumentiert – Instrumentalisierung von Frau und Kind, Herabsetzung zum Vertrags- bzw. Erfüllungsmittel. Wer in der Debatte mit Art. 1 hantiert, landet also fast zwangsläufig bei der Linie, die BVerfGE 45, 187 gezogen hat – und die stützt tendenziell das Verbotslager, nicht das Autonomielager.

Da wir nun die Argumente ausgetauscht haben und auch nichts Neues mehr hinzugekommen ist, verabschiede ich mich zunächst aus diesem Thema.

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Nun, offenbar ist die Fähigkeit, juristische Entscheidungen zu verstehen, doch nicht so ausgeprägt.

Den Kern der Menschenwürde legt das BVerfG in der von dir offenbar nicht gelesenen Entscheidung aus dem Jahr 1977 zur lebenslangen Freiheitsstrafe wie folgt fest:

„Achtung und Schutz der Menschenwürde gehören zu den Konstitutionsprinzipien des Grundgesetzes. Die freie menschliche Persönlichkeit und ihre Würde stellen den höchsten Rechtswert innerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung dar. Der Staatsgewalt ist in allen ihren Erscheinungsformen die Verpflichtung auferlegt, die Würde des Menschen zu achten und sie zu schützen. Dem liegt die Vorstellung vom Menschen als einem geistig-sittlichen Wesen zugrunde, das darauf angelegt ist, in Freiheit sich selbst zu bestimmen und sich zu entfalten.“ (BVerfGE 45, 187).

Die vorgenannte Entscheidung befasst sich dann mit der Frage, ob dies unbegrenzt gilt. Das wird verneint, denn:

„Diese Freiheit versteht das Grundgesetz nicht als diejenige eines isolierten und selbstherrlichen, sondern als die eines gemeinschaftsbezogenen und gemeinschaftsgebundenen Individuums. Sie kann im Hinblick auf diese Gemeinschaftsgebundenheit nicht “prinzipiell unbegrenzt” sein. Der Einzelne muß sich diejenigen Schranken seiner Handlungsfreiheit gefallen lassen, die der Gesetzgeber zur Pflege und Förderung des sozialen Zusammenlebens in den Grenzen des bei dem gegebenen Sachverhalt allgemein Zumutbaren zieht; doch muß die Eigenständigkeit der Person gewahrt bleiben.“

Diese immanenten Schranken des Selbstbestimmungsrechts berechtigen den Staat zur einschränkenden Regulierung des Selbstbestimmungsrechts. Aber auch diese hat Grenzen. Und nur zur Bestimmung dieser Grenzen des staatlichen Eingriffs erwähnt das BVerfG die sog. „Objekt-Formel“:

„Dies bedeutet, daß auch in der Gemeinschaft grundsätzlich jeder Einzelne als gleichberechtigtes Glied mit Eigenwert anerkannt werden muß. Es widerspricht daher der menschlichen Würde, den Menschen zum bloßen Objekt im Staate zu machen. Der Satz, “der Mensch muß immer Zweck an sich selbst bleiben”, gilt uneingeschränkt für alle Rechtsgebiete; denn die unverlierbare Würde des Menschen als Person besteht gerade darin, daß er als selbstverantwortliche Persönlichkeit anerkannt bleibt.“

Die Objekt-Formel, deren konkrete Anwendung den philosophisches Diskurs schöngeistiger Kantianer dann sehr schnell verlässt (wie Kant in den Metaphysik der Sitten selbst, die heute verfassungswidrige Grausamkeiten durchaus billigt) betrifft also nur die Schranken staatlicher Eingriffe, definiert aber eben nicht den Begriff der Menschenwürde. Die wird in ständiger Rechtsprechung des BVerfG vielmehr immer nur am Selbstbestimmungsrecht festgemacht, wie das Urteil zum Recht auf Suizid aus dem Jahr 2020 deutlich macht:

„Die Achtung und der Schutz der Menschenwürde und der Freiheit sind grundlegende Prinzipien der Verfassungsordnung, die den Menschen als eine zu Selbstbestimmung und Eigenverantwortung fähige Persönlichkeit begreift.“ (BVerfGE 153, 182)

Und damit sind wir bei der Leihmutterschaft. Ausgangspunkt nach BVerfG ist nach Obigem das Selbstbestimmungsrecht der Frau. Eine Einschränkung durch den Staat ist möglich, aber rechtfertigungsbedürftig. Sie darf die Frau nicht zum Objekt degradieren, indem sie dieses Selbstbestimmungsrecht etwa nur aus bloßen ideologischen, insbesondere ethischen, sittlichen oder moralischen Erwägungen (etwa dem Gedanken der Widernatürlichkeit dieser Form der Reproduktion) einschränkt. Einschränkungen aus Rücksicht auf die Sozialbindung (immanente Schranke, s. o.) sind zwar möglich, bei der Leihmutterschaft aber nicht vorhanden. Andererseits darf der Staat Frauen aber auch nicht der Willkür Dritter ausliefern, was ihn zu Maßnahmen zum Schutz der Frauen zwingt, gerade um ihre freie Entscheidungsbefugnis sicherzustellen. Die Mißbrauchsmöglichkeit berechtigt ihn aber auch nicht, das Selbstbestimmungsrecht ganz auszuschließen (wie beim Totalverbot der Fall).

Und damit wären wir beim Ergebnis, dass die Leihmutterschaft grundsätzlich zuzulassen ist, aber zwingend Regelungen zum Schutz der Entscheidungsfreiheit der Frauen bedarf. Wie diese aussehen, darf der Gesetzgeber entscheiden, wobei ihm mehrere Möglichkeiten zur Auswahl zur Verfügung stehen; sie müssen allerdings effektiv und rechtssicher sein.

Damit erweist sich meine Auffassung als verfassungsrechtlich konsistent. Deine im letzten Post im arroganten Tonfall des Besserwissers vorgetragene Kritik meiner Position erweist sich dagegen als völlig unangemessen; sie beruht entweder (falls Du wirklich Jurist bist) auf mangelnder Rechtskenntnis oder (falls Du kein Jurist bist) auf einem (häufig anzutreffenden) unzureichenden Verständnis des juristischen Laien von der Rechtslage.

Schön, dass du herausgefunden hast, dass die Objektformel notorisch unscharf ist (rhetorische Frage: Warum hast du das nicht von vornherein argumentiert?). Genau an dieser Kante reiben sich die Interessengruppen und es bestehen reale Streitpunkte, die du in deinem letzten Beitrag auch offen dargestellt hast. Gleichwohl existiert bereits eine konkrete gesetzliche Regelung zur Leihmutterschaft, in der Erwägungen auf Grundlage des GG begründet eingeflossen sind - sie gefällt dir nur nicht. Alles, was du in den Raum stellst, sind große Normen und deine persönlich ausgelegte Meinung - was du auch deutlich ausdrückst. Trotz deiner Vertiefung in Texten drehen wir uns im Kreis: Du wiederholst einfach nur Behauptungen, und tust so, als ob alles sonnenklar für deine Interpretationen spreche - bleibst aber die explizite Überleitung schuldig. Um ehrlich zu sein, sieht eher das nach juristischer Laienhaftigkeit aus.

Bitte betrachte es nicht als unhöflich, wenn ich nicht mehr auf deine Beiträge eingehe, sofern sie nicht substanziell Neues in der Argumentation enthalten. Bleib‘ frisch.:wink:

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Als nicht-Jurist bleibt mir “leider” nur meine kleine moralische Welt zu dem Thema, und da kann ich eben nicht anders als ein großes Spannungsfeld zu sehen, das nur schwer aufzulösen ist. Und dabei helfen mir auch keine Juristen, das bleibt.

Mein Problem mit, ich nenne es mal, der Argumentation von @hds entstand ja schon an dem Punkt, als er sich auf ein “das war schon immer so” zurückgezogen hat. Nur kommt eben hinzu, dass er als Jurist meint, dieses Thema sei doch glasklar, wie wir es aktuell in Deutschland handhaben falsch, nein, sogar grundgesetzwidrig. Und das scheinen ja andere Juristen anders zu sehen (3 Jursiten, 4 Meinungen).

Und mir als nicht-Jurist hilft es halt mal wieder so gar nicht weiter mein Spannungsfeld irgendwie aufzulösen. Was vermutlich auch erwartbar war, aber leider viel Lärm um nichts.

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Du hast in einem recht: Die weitere Diskussion mit Dir lohnt sich nicht. Dein letzter Post erschöpft sich in schlicht gehaltenen Aussagen auf der persönlichen Ebene, die substantiell belanglos sind und sachlich meinen juristisch git begründeten Argumenten nichts mehr entgegen zu setzen wissen. Dass Du nicht einmal im Ansatz versucht hast, sich zu diesen sachlich zu äußern, ist bezeichnend. Jede mögliche gesetzliche Regelung als verfassungsrechtlich gleichwertig anzusehen, zeugt auch weder von juristischem Know-how noch denkerischer Qualität. Wenn Du meine Ausführungen damit abtust, dass mir die jetzige Regelung (also das Totalverbot) einfach nicht „gefalle“, handelt es sich, wenn wir uns schon auf der persönlichen Ebene unterhalten, wohl um eine unbewusste Projektion Deines eigenen Gefühls mit umgekehrten Vorzeichen. Nun, auf diese Ebene eines Lebensalters, das ich schon lange hinter mir gelassen habe, möchte ich mich dann doch nicht herab begeben.

Trotzdem wünsche ich Dir einen erfolgreichen Tag, was auch immer Du tust (die Vorstellung, dass es sich um eine juristische Tätigkeit handle, fällt mir allerdings sehr schwer).

Wieso meinst Du, anderen vorschreiben zu dürfen, dass sie den Vorstellungen und (vielleicht) Regeln Deiner „kleinen moralischen Welt“ folgen müssen?

Noch leben wir ja in einem liberalen Rechtsstaat, in dem es (jedenfalls noch) so ist, dass Eingriffe des Staates in die persönliche Lebensführung einer gut begründeten Rechtfertigung bedürfen. Diese kann sich aus der Beachtung gleichwertiger Rechte anderer ergeben. Welches gleichwertige Recht steht denn der Leihmutterschaft, in die sich eine Frau freiwillig und in Kenntnis aller Umstände (über die möglichen Missbrauchsfälle, die es auf jedem Bereich gibt, nicht nur bei der Leihmutterschaft, reden wir nicht) begibt, gegenüber? Und meinst Du nicht, dass eine Eingriffsbegründung auf der Basis von moralischen Werten (die weder objektiv noch allgemeinverbindlich sind) eigentlich geradezu idealtypisch für die konservative Sichtweise ist (bezeichnend doch Jens Spahn selbst bei seiner wohl nur politisch gemeinten Aussage „Ich als schwuler Mann und Christ …“)?

Und zum Schluss:

Nach allen Textwänden, nach allen logischen Konstruktionen und juristischer Expertise ist die Frage ob es eine Freiwilligkeit gibt die von außen objektiv feststellbar ist. Und die kannst du nicht beantworten.

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@hds

Wie bereits erwähnt ließe sich, den politischen Willen vorausgesetzt, eine Verschärfung (Totalverbot der Mietmutterschaft durch Aufhebung der Territorialitätsprinzips analog zum Sexualstrafrecht - vgl. Epstein, Kinderficker), innerhalb des GG ebenso problemlos verargumentieren, so wie du das mit einer Aufweichung probierst.

Wie war das eigentlich beim Patentgericht? Waren deine Kollegen immer mit dir einer Meinung? Wenn nicht, wie gingt ihr damit um? Hast du dich am Ende immer durchgesetzt?

Es dürfte Gründe geben, dass dort mehrere Richter involviert sind - wie übrigens auch beim BVerfG. Ein naheliegender Grund ist, dass die Fälle nicht immer so eindeutig liegen, wie du hier suggerierst. [Falls die Frage auf einer Verwechslung durch Namensgleichheit beruht, vergiss sie.]

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Strohmann, habe ich nie geschrieben.

Offensichtlich ist Dir nicht einmal bewusst, wieso Frauen ihren Körper für 9+ Monate hergeben. Und wieso man darüber anders nachdenken sollte als bei klassischer Lohnarbeit.

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Deine Vorstellung beruht auf einer Beliebigkeit von Gesetzen, die es verfassungsrechtlich gerade nicht gibt - eine bei Laien allerdings häufig anzutreffende Fehlvorstellung.

Die Parallele zum Sexualstrafrecht ist übrigens ziemlich grotesk. Offenbar können sich viele nur die Missbrauchsfälle bei der Leihmutterschaft vorstellen, was einiges über ihr pathologisches Weltbild verrät. Missbrauchsmöglichkeiten gibt es immer. Auch Autofahren kann beispielsweise zur Tötung von Menschen missbraucht werden. Trotzdem verbietet der Gesetzgeber nicht das Autofahren per se, sondern schränkt das Verbot auf diese Missbrauchsfälle (Trunkenheit, illegsle Autorennen, Terroranschläge usw.) ein. Die Missbrauchsfälle zum Maßstab gemacht, würde im Sexualstrafrecht bedeuten, dass wegen der zweifellos häufig stattfindenden pädophilen Übergriffe jeder Sexualverkehr verboten werden müsste, weil das Alter des/der Sexualpartner/in - an das die geltende Regelung anknüpft, wobei dem Täter die Kenntnis der Minderjährigkeit auch noch nachgewiesen werden muss, was die Ermittlungen zusätzlich erschwert - ja nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann (ein Ausweis zB könnte ja auch gefälscht sein). Eine solche pathologische Weltsicht ist aber, darin sollten wir und einig sein, schlicht absurd.

Leihmutterschaft: wenn man es ernst nimmt und das Verbot von Leihmutterschaft in Deutschland als Verhinderung von Lebensglück sieht, dann muss man ein Phänomen in den Blick nehmen, dass in weit höherem Maße verhindert, dass Menschen ihren Kinderwunsch verwirklichen. Ein nicht unerheblicher Teil der reproduktionsfähigen Paare sieht sich aufgrund der verheerenden Prognosen in Bezug auf den Klimawandel und die damit verbundenen sozialen Dysbalancen sowie die kinder- und familienfeindliche kurrente Politik daran gehindert, Kinder in die Welt zu setzen. Das damit verbundene Frustrationspotenzial ist immens.

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Dann erklär mal bitte in deinen Worten die Mehrfachbesetzung beim Bundespatentgericht oder beim BVerfG. Gäbe es dafür keine Gründe, wäre sie Geldverschwendung.

Dann würde mich noch die Angebotsseite interessieren, ich hab nach meiner Recherche keine Interessenbündelung in Form einer Gruppe von Frauen gefunden, die ihr Recht auf Leihmutterschaft einfordert.

Vielleicht kann da jemand helfen.

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Jetzt haben dich dein Intellekt und deine juristischen Denkleistungen ein bisschen im Stich gelassen, oder? Der direkte Vergleich von Leihmutterschaft und Autofahren enthält einen schwerwiegenden rechtlichen Kategoriefehler: Die Objektformel kommt bei der Leihmutterschaft zum tragen, beim Autofahren aber nicht.

Die Objektformel auf Autofahren (oder Patente) zu übertragen, geht nicht auf – aus einem einfachen Grund: Sie schützt einen Menschen davor, zum bloßen Objekt gemacht zu werden. Da muss also erst mal jemand sein, der zum Objekt werden könnte.

Beim Auto ist das nicht der Fall und beim Patent ist auch niemand da. Ein Patent schützt eine Erfindung – eine Sache, die von Haus aus Objekt ist - wie das Auto. Man kann sie nicht in ihrer Würde kränken, sie haben keine. (Anders erst bei Patenten am Menschen – Gene, Embryonen, … aber dann wegen des Menschen, nicht wegen des Patents.)

Dein Beispiel ist schön: Beim Autofahren ist zwar ein Mensch da, aber er wird nicht zum Objekt gemacht – er fährt ja selbst. Reguliert wird hier ein Risiko: dass etwas schiefgeht. Und da liegt der eigentliche Punkt. Das Würde-Argument gegen Leihmutterschaft handelt nicht von Risiko, sondern von der Struktur der Sache selbst – davon, dass ein Mensch planmäßig zum Gegenstand eines auf Übergabe gerichteten Vertrags wird, gerade wenn alles nach Plan läuft. Risiko und Instrumentalisierung sind zwei verschiedene Maßstäbe. Die Objektformel ist einer für Instrumentalisierung, keiner für Gefahr.

Deshalb greifen die Vergleiche daneben, so eingängig sie klingen könnten: „Auch Autos sind gefährlich und trotzdem erlaubt” wechselt unbemerkt das Thema – von herabsetzen zu riskieren. Wer die Objektformel wirklich entkräften will, muss auf ihrem Feld spielen und zeigen, dass die Frau hier eben nicht auf ein Mittel reduziert wird, sondern Subjekt ihrer Entscheidung bleibt. Das ist ein möglicher Ansatz. Nur führt er über den Begriff der Instrumentalisierung, nicht über die Motorhaube.

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Wenn man einwendet, ein Auto lasse sich ja zum vorsätzlichen Töten missbrauchen – ändert das nichts, im Gegenteil, es schärft den Punkt. Klar ist der Mord am Steuer eine Instrumentalisierung: Das Opfer wird zum bloßen Objekt herabgesetzt, das Auto zur Waffe. Die Würde-Verletzung greift hier also – nur hängt sie am Vorsatz des Täters, nicht am Autofahren. Sie kommt von außen hinzu, dem Fahren als solchem wohnt sie nicht inne. Deshalb verbietet man den Mord, nicht das Auto.

Genau das ist die Trennlinie. Beim Auto (wie beim Messer) liegt die Instrumentalisierung im hinzutretenden Missbrauch – Ausnahmefall, dem Täter zugerechnet. Beim Würde-Einwand gegen die Leihmutterschaft wird sie in der Praxis selbst verortet – im Regelfall, gerade wenn alles nach Plan läuft. Es geht um die Struktur, nicht um den Ausreißer.

Damit liefert dein Mord-Beispiel ungewollt die beste Illustration gegen deinen eigenen Zweck: Es zeigt mustergültig den Unterschied zwischen „kann missbraucht werden” und „ist der Sache nach Instrumentalisierung” – also genau die Grenze, die der Küchenmesser-Vergleich verwischt. Wer das Auto auffährt, um die Objektformel kleinzuarbeiten, führt in Wahrheit vor, warum sie beim Missbrauchsfall nicht aufs Werkzeug durchschlägt – und beim Würde-Einwand eben doch am Kern ansetzt.

Vielleicht ist diese Sache einfach nicht dein Kompetenzfeld.

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